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Geschwärzt

Seit meine Frau und ich der Schweizer Sektion von Transparency International beigetreten sind, verfolgen wir noch aufmerksamer, wo sich eine unerfreuliche Klandestinität entwickelt. Dass unsere Aufmerksamkeit besonders dem engsten Umfeld und damit auch unserer Wohn- und Bürgergemeinde gilt, ist klar. Ich verfolge die Wetziker Politik ohnehin schon seit vier Jahrzehnten. Mittlerweile ist das sogar etwas einfacher geworden, weil das Öffentlichkeitsprinzip viele Heimlichkeiten verhindert und das Aufdecken von Unlauterem erleichtert.

Weil die Stadtratsbeschlüsse seit bald drei Jahren fortlaufend veröffentlicht werden, ist die Transparenz grösser geworden. Sie kann sogar noch grösser werden, wenn möglichst viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von dieser Informationsmöglichkeit Gebrauch machen. Ich besuche die entsprechende Webseite jedenfalls regelmässig. Dabei stosse ich dann hin und wieder auf den Vermerk „geschwärzt“, der jeweils nicht begründet wird.

Das „Reglement über die Veröffentlichung von Stadtratsbeschlüssen im Internet“, das seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, regelt in Art. 3 explizit, welche Beschlüsse nicht veröffentlicht werden. Trotzdem kann man in Art 4 gleich anschliessend folgende Ergänzung lesen: „Ausnahmsweise können auch solche Stadtratsbeschlüsse von der Veröffentlichung ausgenommen werden, die nicht in Art. 3 genannt sind.“ Der Willkür sind damit Tür und Tor geöffnet.

Einer fallbezogenen rechtlichen Beurteilung würde Art. 3 nicht standhalten. Es sind dort nämlich Ausschlüsse formuliert, die bei Beachtung des Öffentlichkeitsprinzips nicht einschränkungslos gelten dürften. Das wird man allerdings im Stadthaus nicht gerne lesen. Eine gut informierte Öffentlichkeit empfindet man als hinderlich. Es hat deshalb auch lange gedauert, bis das vorstehend zitierte Reglement seinerzeit in Kraft gesetzt worden ist.

Wenn Stadtratsbeschlüsse „geschwärzt“ aufgelistet werden, soll das in Zukunft in Verbindung mit einer Mini-Rechtsmittelbelehrung passieren. Ich möchte z.B. wissen, warum ich nicht erfahren darf, wer die nicht berücksichtigten Mitbewerber bei einer Arbeitsvergebung gewesen sind und wie sich die einzelnen Angebote preislich und bei der Bewertung unterschieden haben.

Mit Beschluss Nr. 201 vom 23. Oktober 2019 hat der Stadtrat einer nicht ortsansässigen Tiefbaufirma einen Auftrag von ca. Fr. 1.2 Mio. erteilt und dies mit einer „Gewichtung“ (Preis = 70 % - Qualität, Termine = 25 % - Ausbildung von Lernenden = 5 %) begründet. Transparenz lässt der Beschluss allerdings vermissen, denn in Ziff. 6 ist festgehalten, dass die Angaben der nicht berücksichtigten Unternehmen nicht veröffentlicht werden. Rechtliche Gründe für diese Einschränkung werden jedoch nicht aufgeführt. Es wird einfach blindes Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Stadtrates vorausgesetzt. Geschwärztes versus Transparenz? Da sehe ich schwarz!


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