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Das Spiel mit den Steuern

Alljährlich etwa um diese Zeit wird in unserem Haus gespielt. Nicht Frau gegen Mann, aber Frau und Mann gemeinsam gamen froh und heiter. In diesem Jahr ist uns sogar ein Rekord gelungen. Zu diesem hat uns das Steueramt unserer Gemeinde verholfen, denn die Formulare für die Steuererklärung sind schon am 29. Januar eingetroffen.

Wenn mit der Morgenpost die Steuererklärungsformulare bei uns eintreffen, liegt am gleichen Tag die ausgefüllte Steuererklärung im Briefkasten des Steueramtes. Wir haben dann auch schon berechnet, was wir für das laufende Jahr bezahlen müssen, da wir den Zahlungsauftrag in entsprechender Höhe immer auch am erstmöglichen Tag erteilen.

Vielleicht wundern Sie sich über dieses seltsame Gehabe. Wir haben es uns zuliebe erfunden, weil wir lieber Steuerlustige als Steuerpflichtige sind. In unserem Bekanntenkreis schmunzelt man natürlich über unsere Hektik. Man anerkennt aber auch, dass wir als „Früh-Ausfüller“ hin und wieder mit einem Tipp für Spätzünder aufwarten können. Jetzt ist das gerade wieder einmal der Fall.

Das weltweite Zinschaos dauert wohl noch länger. Es ist daher anzunehmen, dass die Schweizerische Nationalbank bis auf weiteres an ihren Negativzinsen festhält. Als Folge davon wird mittlerweile manches Spar- und Kontokorrentkonto mit eben solchen Zinsen belastet. Das gilt teilweise schon bei einem Kundenguthaben ab 100’000 Franken. Weitere Verschärfungen sind denkbar. Weil die Banken ihre geringer gewordenen Margen mit hohen Gebühren aufpolieren, haben Sparer derzeit sehr schlechte Karten. Es interessiert sie daher ganz besonders, ob sie auch noch vom Steueramt für die Negativzins-Politik der Nationalbank bestraft werden.

In Zeiten mit positiven Zinsen wird der Zinsertrag im Wertschriftenverzeichnis eingetragen und bei den Einkünften verbucht. Dadurch erhöht sich das steuerbare Einkommen. Negativzinsen kann man im Wertschriftenverzeichnis aber nicht verbuchen, obwohl sie das steuerbare Einkommen vermindern. Eine steuerliche Ungleichbehandlung von positiven und negativen Zinsen hätte bei einer gerichtlichen Überprüfung jedoch kaum Bestand. Die Steuerbehörden müssen es daher akzeptieren, dass die Negativzinsen in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Weil in den Formularen eine entsprechende Rubrik fehlt, kann man z.B. im Steuererklärungsformular des Kantons Zürich bei „16.3 Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens“ den entsprechenden Abzug machen.

Da wir unsere Steuerpflicht bereits wieder erfüllt haben, wollen wir die vorstehenden Erkenntnisse weitervermitteln. Etwas tun wir aber ganz sicher nicht: Wir trösten keinen, der über die hohe Steuerrechnung jammert. Solchen Leuten empfehlen wir vielmehr, dankbar zu sein. Grosse Steuerrechnungen sind schliesslich der Beweis für materiellen Wohlstand.


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